Hinweise und Empfehlungen für den Trainingsbetrieb im Umgang mit Covid-19

Hinweise und Empfehlungen für den Trainingsbetrieb im Umgang mit Covid-19

Liebe Sportfreunde,

mit in Kraft treten der Coronaschutzverordnung NRW in der Fassung vom 11.05.2020 eröffnet sich uns erfreulicherweise die Möglichkeit der schrittweisen Wiederaufnahme des Sportbetriebes unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Eindämmung der weltweiten Corona-Pandemie.

Die Coronaschutzverordnung NRW gibt uns dabei verbindliche Rahmenbedingungen vor. Insofern untersagt § 9 der Coronaschutzverordnung NRW v. 11.05.2020 den nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeden Wettkampfbetrieb. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten.

Die folgenden Ausführungen für einen möglichen Trainingsbetrieb sollen Euch als Hinweise und Empfehlungen dienen, die weder als abschließend noch allgemeingültig zu betrachten sind, da im Einzelfall immer Regelungen der jeweilig zuständigen Ordnungsbehörden vorrangig gelten. Unser Anliegen ist es, Euch in der Praxis umsetzbare Empfehlungen zu geben, sowie Euch über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuklären.

Vor der Aufnahme des Trainingsbetrieb empfiehlt sich folgendes vorgehen:

  1. Kontaktaufnahme zu den örtlichen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämtern;
  2. Rahmenbedingungen der Hallennutzung mit dem Vermieter (im Regelfall sind dies die Kommunen) abklären.
  3. Ausfüllen des Fragebogens „SARS“ – Download
  4. Führung einer wöchentlichen Vereinsdokumentation – Download
  5. Wir empfehlen Euch regelmäßig auf der Homepage von LSB NRW sich über aktuellen Entwicklungen zu informieren. Link

Bei Durchführung des Trainingsbetriebes sollte auf folgendes geachtet werden:

  1. Nur ein kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb ist zulässig;
  2. geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz sind zu treffen;
  3. Steuerung des Zutritts;
  4. Mindestabstand 1,5 Meter ist jederzeit sicherzustellen;
  5. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen ist untersagt;
  6. Kein Zugang für Zuschauer; Ausnahme: bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine(!) erwachsene Begleitperson zulässig;
  7. Trainingsbetrieb in nur in kleinen Trainingsgruppen (Anzahl je nach Hallengröße) ist sinnvoll, um im Falle einer Infektion den Trainingsbetrieb der nicht betroffenen Sportler aufrecht erhalten zu können;
  8. Immer die gleichen Trainingsgruppenteilnehmer, um eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen sowie eine Infektionsausbreitung im Verein zu verhindern;
  9. Maximal 5 Personen (inkl. Trainer) trainieren auf einer Fläche von 100 m²

Wir empfehlen Euch, eine Person des Vereins mit der Beachtung der vorstehenden Empfehlungen zu betrauen. Zudem ist es sinnvoll § 9 der Coronaschutzverordnung NRW auszuhängen oder bei Trainingsaufnahme einmal mit den Trainingsteilnehmern zu besprechen. Unter dem Link https://recht.nrw.de könnt ihr die jeweils aktuelle Coronaschutzverordnung einsehen.

Eine Beachtung der zwingenden Vorschriften der Coronaschutzverordnung NRW durch Euch ist von erheblicher Bedeutung, da Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden können. An erster Stelle tragen wir alle die Verantwortung dafür, dass eine weitere Verbreitung des Virus gestoppt und die öffentliche Gesundheit gesichert wird.

Wir hoffen Euch auf diesem Wege bei der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs unterstützen zu können.

Bei Fragen sowie zur fachlichen Unterstützung in diesem Zusammenhang könnt Ihr Euch gerne an unsere Verbandsärzte Dr. Michael Schürmann, Ali Eran wenden, aber auch der gesamte Vorstand unterstützt Euch gerne in dieser für uns allen schwierige Zeit.

Der Vorstand