Aktualisierte Hinweise und Empfehlungen für den Trainingsbetrieb im Umgang mit Covid-19

Stand: 15.06.2020

Liebe Sportfreunde,

die derzeitige Situation und das sich täglich ändernde Infektionsgeschehen erfordert von uns allen die Fähigkeit sich an geänderte Situationen anzupassen.

Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen werden ständig an das aktualisierte Geschehen angepasst.

So ist auch § 9 der Coronaschutzverordnung NRW mit Datum vom 15.06.2020 erneut geändert worden.

Damit ergibt sich für uns folgendes:

  1. Grundsätzlich gilt:

Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen (…) sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis. Hierzu gehören im wesentlichen Verwandten, Verheiratete/Lebenspartner, Minderjährige sowie seit neustem Gruppen von bis zu 10 Personen.

  • Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs (…) ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Personen zulässig, sowie im Freien mit bis zu 30 Personen, wobei die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss.

Diese Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw. mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.

  • Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit – wie soeben beschrieben – zulässig. Somit sind grundsätzlich Box-Veranstaltungen in diesem Rahmen zulässig.

Allerdings ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Absatz 5 Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 weiterhin untersagt sind. Daher wird es letztlich eine Frage des Umgangs der zuständigen örtlichen Behörden sein, ob eine Box-Veranstaltung stattfinden kann oder nicht. Daher ist es dringend empfohlen, zuvor mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und die Durchführung einer Veranstaltung abzustimmen.

  • Von den Verboten ausgenommen ist weiterhin, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die obigen Ausführungen Euch als Hinweise und Empfehlungen dienen sollen, die weder als abschließend noch allgemeingültig zu betrachten sind, da im Einzelfall immer die Regelungen der jeweilig zuständigen Ordnungsbehörden vorrangig gelten. Unser Anliegen ist es, Euch in der Praxis umsetzbare Empfehlungen zu geben, sowie Euch über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuklären, die eine eigenverantwortliche Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und ortsrechtlichen Besonderheiten bedingen.

Der Vorstand