Neue Corona-Schutzverordnung ab dem 19.03.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am Samstag dem 19.03.2022 tritt auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.
Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden:
Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
- Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
- Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
- Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
- Bis 1000 Personen: (drinnen)
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
- Bis 1000 Personen: (draußen)
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Keine Maskenpflicht
- Über 1000 Personen (drinnen):
o 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
o Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
- Über 1000 Personen (draußen):
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
o Keine Maskenpflicht!
Trotz dieser weiteren Lockerungen für den Sportbetrieb und die Zuschauenden fordern wir weiterhin die bisher nicht-geimpften Menschen auf, sich impfen zu lassen.
Auch die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden.
Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett Georg Westermann
Präsident Leiter Stab Grundsatzfragen