Update 10.02.2022: Mit dem neuen Update werden die für die Immunisierung und Testung von Kindern und Jugendlichen relevanten Bestimmungen der aktuell gültigen Corona-Schutzverordnung angepasst. Zu beachten ist außerdem: Für den Sport in Innenräumen gilt unverändert 2G+.

Wichtig:  Auch 16- und 17-jährige gelten als immunisiert, aber nur, wenn sie getestet sind. Als Nachweis erforderlich ist eine der drei folgenden Alternativen:

  • ein Schultest,
  • ein Bürgertest
  • oder ein beaufsichtigter Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot)

Die für den Sport relevanten Änderungen in Kürze zusammengefasst:

Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).

Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.

Bitte lassen Sie sich nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW von gestern ist noch gestern Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!

Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Auch hierzu hat der Landessportbund NRW eine aktualisierte Übersicht veröffentlicht.

[pdf-embedder url=“https://boxnrw.de/wp-content/uploads/2022/02/2022-02-10-Coronaregeln-ab-09.02.-NEU.pdf“ title=“2022-02-10 Coronaregeln ab 09.02. NEU“]

 [pdf-embedder url=“https://boxnrw.de/wp-content/uploads/2022/02/Wann-gilt-man-in-NRW-als-geboostert-09.02.2022.pdf“ title=“Wann gilt man in NRW als geboostert 09.02.2022″]

Die Corona-Schutzverordnung in der Übersicht:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich.
  • Ab 18. Geburtstag: Junge Erwachsene gelten nicht mehrals immunisiert.
  • Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+ (gilt unverändert)

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber: Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen – gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson – sie benötigen 2 weitere Impfungen))
  • Personen, die vollständig geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung)
  • Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests)
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.